Artikel 1 VO (EWG) 72/845

(1) Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen der Unterposition 01060090 und Seidenraupeneier der Unterposition 05119980 der Kombinierten Nomenklatur gewährt.

(2) Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, daß diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Samen enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26 EUR festgesetzt.

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