Präambel VO (EWG) 72/845

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte im Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse(1) enthält die Bestimmungen über den Handel mit Seidenraupen und Eiern des Seidenspinners, wobei jedoch keine Beihilfemaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen sind; die Seidenraupenzucht ist für die Wirtschaft einiger Gebiete der Gemeinschaft von Bedeutung; sie bildet für die Landwirte dieser Gebiete eine zusätzliche Einkommensquelle; deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen können, den Seidenraupenzüchtern ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten.

Dazu ist es erforderlich, daß Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse getroffen werden können und daß für die Seidenraupenzucht eine Beihilfe gewährt wird, die an die Stelle jeglicher einzelstaatlicher Beihilfenregelung für Seidenraupen tritt. Angesichts der Besonderheiten der Seidenraupenzucht empfiehlt sich für diese Beihilfe ein System der pauschalen Festsetzung je in Betrieb genommene Samenschachtel.

Ferner sollte vorgesehen werden, daß die Gemeinschaft für die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten auf Grund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen entstehen, gemäß den Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik aufkommt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.