Artikel 2 VO (EWG) 73/1054

Die Beihilfe wird nur gewährt für Samenschachteln, die

a)
mindestens 20000 Seidenraupeneier enthalten, die zum Ausschlüpfen fähig sind,
b)
eine Mindestmenge von ausgewählten Kokons, mit gutem äußeren Aussehen, reif, in gleicher Farbe und Größe, ohne Flecken und Rost und zum Abwickeln geeignet, ergeben haben.

Die unter b) angegebene Mindestmenge wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt, darf jedoch nicht unter 20 Kilogramm liegen.

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