Artikel 3 VO (EWG) 73/1054

(1) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Seidenraupenzüchter auf Antrag jährlich spätestens am 30. November gewährt.

Wird jedoch die Beihilfe beantragt:

spätestens am 31. Dezember desselben Jahres, werden zwei Drittel der Beihilfe gewährt;

spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, wird ein Drittel der Beihilfe gewährt.

Jeder Seidenraupenzüchter stellt nur einen Antrag.

(2) Der Mitgliedstaat zahlt dem Züchter den Beihilfebetrag binnen 4 Monaten, gerechnet vom Monat der Einreichung des Antrags ab.

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