Artikel 3 VO (EWG) 73/1054
(1) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Seidenraupenzüchter auf Antrag jährlich spätestens am 30. November gewährt.
Wird jedoch die Beihilfe beantragt:
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spätestens am 31. Dezember desselben Jahres, werden zwei Drittel der Beihilfe gewährt;
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spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, wird ein Drittel der Beihilfe gewährt.
Jeder Seidenraupenzüchter stellt nur einen Antrag.
(2) Der Mitgliedstaat zahlt dem Züchter den Beihilfebetrag binnen 4 Monaten, gerechnet vom Monat der Einreichung des Antrags ab.
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