Artikel 4 VO (EWG) 73/1054

(1) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

Name, Anschrift, und Unterschrift des Antragstellers,

Anzahl der in Betrieb genommenen Samenschachteln sowie das Datum oder die Daten ihres Empfangs,

die Menge der aus diesen Eiern erzeugten Kokons sowie das Datum oder die Daten ihrer Lieferung,

den Ort der Lagerung der erzeugten Kokons oder, wenn diese verkauft und geliefert worden sind, Name und Anschrift des ersten Käufers.

(2) Falls die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden, ist der Antrag nur zulässig, wenn ihm die in Artikel 6 genannten Bescheinigungen beigefügt sind.

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