Artikel 4 VO (EWG) 73/1054
(1) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
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Name, Anschrift, und Unterschrift des Antragstellers,
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Anzahl der in Betrieb genommenen Samenschachteln sowie das Datum oder die Daten ihres Empfangs,
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die Menge der aus diesen Eiern erzeugten Kokons sowie das Datum oder die Daten ihrer Lieferung,
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den Ort der Lagerung der erzeugten Kokons oder, wenn diese verkauft und geliefert worden sind, Name und Anschrift des ersten Käufers.
(2) Falls die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden, ist der Antrag nur zulässig, wenn ihm die in Artikel 6 genannten Bescheinigungen beigefügt sind.
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