Artikel 5 VO (EWG) 73/1054
(1) Es können gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 nur öffentliche oder private Stellen zugelassen werden, die eine Buchführung haben, aus der mindestens hervorgeht:
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die Anzahl der abgelieferten Schachteln mit dem Namen des Empfängers und dem Abgangsdatum,
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die Menge der erhaltenen Kokons mit dem Namen des Absenders und dem Eingangsdatum.
(2) Die Mitgliedstaaten unterwerfen die zugelassenen Stellen einer Kontrolle, die es ermöglicht, insbesondere die Übereinstimmung zwischen den in der Buchführung enthaltenen Angaben mit denen der Bescheinigungen nach Artikel 6 festzustellen.
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