Artikel 6 VO (EWG) 73/1054

Die zugelassenen Stellen stellen den Züchtern aus:

spätestens 40 Tage nach Abgabe der Samenschachteln eine Bescheinigung, die den Namen und die Anschrift des betreffenden Züchters, die Anzahl der gelieferten Samenschachteln, das Abgabedatum und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung angibt;

spätestens 40 Tage nach Empfang der Kokons eine Bescheinigung mit Namen und Anschrift des betreffenden Züchters, der Anzahl der empfangenen Kokons, dem Eingangsdatum und dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung.

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