Artikel 4 VO (EWG) 73/776
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 31. März jedes Jahres folgende Angaben:
- 1.
-
für jedes anerkannte Erzeugungsgebiet und für jede Sorte:
- a)
-
für die Ernte des laufenden Kalenderjahres und für jede folgende Ernte:
- —
-
die von den Ernteverträgen erfaßten Hopfenmengen,
- —
-
die Durchschnittspreise je 50 kg;
- b)
-
für alle durchgeführten und die Ernte des vorhergehenden Kalenderjahres betreffenden Lieferungen, unterteilt nach Ernteverträgen und anderen Verträgen,
- —
-
die gelieferten Hopfenmengen,
- —
-
die Durchschnittspreise je 50 kg;
- c)
- die Vermarktungsstufe, auf der die Durchschnittspreise erzielt worden sind;
und wobei nach anerkannten Erzeugergemeinschaften und Einzelerzeugern zu unterscheiden ist;
- 2.
-
für alle durchgeführten, das vorhergehende Kalenderjahr betreffende Lieferungen:
- a)
- die von den Erzeugern getragenen durchschnittlichen Kosten der ersten Hopfenaufbereitung (erste Trocknung und erste Verpackung) im Betrieb je 50 kg,
- b)
- die durchschnittlichen Kosten der zweiten Hopfenaufbereitung (Schwefelung, endgültige Trocknung, endgültige Verpackung, Kennzeichnung) je 50 kg,
- c)
- die durchschnittlichen Kosten der Doldenlagerung je 50 kg, die von den nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannten oder nichtanerkannten Erzeugergemeinschaften und dem Handel für Rechnung der Erzeuger getragen werden,
- d)
- die durchschnittlichen Vermarktungskosten je 50 kg, die von diesen Gemeinschaften getragen werden;
- 3.
- erfolgt die Aufbereitung des Hopfens in einem einzigen Vorgang, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die Kosten im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a) und b) eine einzige Zahl übermitteln.
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