Artikel 4 VO (EWG) 73/776

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 31. März jedes Jahres folgende Angaben:

1.
für jedes anerkannte Erzeugungsgebiet und für jede Sorte:

a)
für die Ernte des laufenden Kalenderjahres und für jede folgende Ernte:

die von den Ernteverträgen erfaßten Hopfenmengen,

die Durchschnittspreise je 50 kg;

b)
für alle durchgeführten und die Ernte des vorhergehenden Kalenderjahres betreffenden Lieferungen, unterteilt nach Ernteverträgen und anderen Verträgen,

die gelieferten Hopfenmengen,

die Durchschnittspreise je 50 kg;

c)
die Vermarktungsstufe, auf der die Durchschnittspreise erzielt worden sind;

und wobei nach anerkannten Erzeugergemeinschaften und Einzelerzeugern zu unterscheiden ist;

2.
für alle durchgeführten, das vorhergehende Kalenderjahr betreffende Lieferungen:

a)
die von den Erzeugern getragenen durchschnittlichen Kosten der ersten Hopfenaufbereitung (erste Trocknung und erste Verpackung) im Betrieb je 50 kg,
b)
die durchschnittlichen Kosten der zweiten Hopfenaufbereitung (Schwefelung, endgültige Trocknung, endgültige Verpackung, Kennzeichnung) je 50 kg,
c)
die durchschnittlichen Kosten der Doldenlagerung je 50 kg, die von den nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 anerkannten oder nichtanerkannten Erzeugergemeinschaften und dem Handel für Rechnung der Erzeuger getragen werden,
d)
die durchschnittlichen Vermarktungskosten je 50 kg, die von diesen Gemeinschaften getragen werden;

3.
erfolgt die Aufbereitung des Hopfens in einem einzigen Vorgang, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die Kosten im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a) und b) eine einzige Zahl übermitteln.

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