Artikel 3a VO (EWG) 73/776

Jeder Mitgliedstaat teilt jedes Jahr mit:

a)
vor dem 1. Februar des Erntejahres, für das die Erzeugungsbeihilfe gewährt werden kann, die nach Artikel 12 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehene Liste der Gebiete,
b)
vor dem 31. März des Erntejahres, für das die Erzeugungsbeihilfe gewährt werden kann, die angebauten Hopfensorten sowie deren Alpha-Säuregehalt der nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 eingetragenen Flächen der vorigen Ernte.

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