Artikel 3 VO (EWG) 73/776

Die in Artikel 2 genannte Stelle trägt alle durchgeführten Lieferungen, unterteilt nach Ernteverträgen und anderen Verträgen, ein. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer von dem Verkäufer der vorgenannten Stelle zu übersendenden Zweitausfertigung der quittierten Rechnung. Der Verkäufer kann, jedoch bis spätestens vor dem 15. März, diese Zweitausfertigungen entsprechend den Lieferungen oder gesammelt übersenden.

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