Artikel 2 VO (EWG) 73/776

Die Ernteverträge werden schriftlich abgeschlossen. Innerhalb eines Monats nach Abschluß übersendet der Erzeuger oder die anerkannte Erzeugergemeinschaft den von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Eintragung der Verträge bestimmten Stellen eine Ausfertigung jedes Erntevertrags.

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