Artikel 1 VO (EWG) 73/776

Die Erzeugermitgliedstaaten führen ein System für die Eintragung von Verträgen über die Lieferung von Hopfen zwischen einem Erzeuger oder einer anerkannten Erzeugergemeinschaft und einem Käufer ein. Es werden nur solche Verträge eingetragen, die sich auf im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Hopfen beziehen.

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