Präambel VO (EWG) 73/776

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 bestimmt, daß die Verträge über die Lieferung von in der Gemeinschaft erzeugtem Hopfen, die zwischen einem Erzeuger oder einer Gruppe von Erzeugern und einem Käufer abgeschlossen werden, eingetragen werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb ein System zur Eintragung dieser Verträge schaffen.

Um die Eintragung der Ernteverträge zu erleichtern, ist es zweckmäßig, daß sie schriftlich abgeschlossen und der von jedem Mitgliedstaat zu bezeichnenden Stelle übermittelt werden.

Für andere Verträge als Ernteverträge genügt bei Fehlen sonstiger Nachweise die Eintragung auf der Grundlage der Zweitausfertigung von quittierten Rechnungen über durchgeführte Lieferungen.

Bei den auf Grund von Ernteverträgen durchgeführten Lieferungen kann es vorkommen, daß diese insbesondere hinsichtlich der Liefermenge nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen. Um genaue Informationen über den Absatz des Hopfens zu erhalten, ist es daher notwendig, auch diese Lieferungen einzutragen.

Es erscheint zweckmäßig, die Eintragung erstmalig für alle über die Ernte 1973 abgeschlossenen Verträge einschließlich der in der Vergangenheit abgeschlossenen Ernteverträge vorzunehmen.

Um die Ausarbeitung des in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen jährlichen Berichtes über den Stand der Hopfenerzeugung und -vermarktung zu erleichtern, sollen die Mitgliedstaaten der Kommission die notwendigen Daten mitteilen, insbesondere diejenigen, die sich aus der Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über Einzelbestimmungen über die Beihilfe an Hopfenerzeuger(2) ergeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1972, S. 11.

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