Artikel 6 VO (EWG) 73/879

Die Erzeugervereinigungen sowie die Erzeugergemeinschaften, die bereits vor dem 1. Juli 1977 die Anerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 erhalten hatten, können nur die Beihilfen nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn ihnen durch die Anpassung an die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Bedingungen Kosten entstehen.

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