Artikel 5 VO (EWG) 73/879

(1) Der Betrag der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Verwaltungskosten, die für die Berechnung des Höchstbetrags der den Erzeugergemeinschaften gewährten Beihilfe in Betracht gezogen werden, wird auf der Grundlage beweiskräftiger Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen ermittelt und ist von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu billigen.

(2) Die zu berücksichtigenden Verwaltungskosten werden gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 festgelegt.

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