Artikel 4 VO (EWG) 73/879

Zur Berechnung des in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich genannten Durchschnittspreises wird der von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft erzielte Durchschnittspreis für jedes der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt ermittelt

an Hand von verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapieren und Buchungsunterlagen

oder,

wenn solche Belege nicht verfügbar sind, an Hand der von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats in dem anerkannten Anbaugebiet festgestellten üblichen Preise für die betreffenden Sorten.

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