Artikel 4 VO (EWG) 73/879
Zur Berechnung des in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich genannten Durchschnittspreises wird der von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft erzielte Durchschnittspreis für jedes der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt ermittelt
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an Hand von verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapieren und Buchungsunterlagen
oder,
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wenn solche Belege nicht verfügbar sind, an Hand der von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats in dem anerkannten Anbaugebiet festgestellten üblichen Preise für die betreffenden Sorten.
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