Artikel 3 VO (EWG) 73/879
Zur Berechnung der in Artikel 2 erster Gedankenstrich genannten Durchschnittsproduktion wird die von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft vermarktete Produktion für jedes der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt gesondert nach Sorten ermittelt
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an Hand von verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapieren und Buchungsunterlagen
oder,
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wenn solche Belege nicht verfügbar sind, durch Multiplikation der Anbaufläche der betreffenden Sorten in jedem dieser drei Jahre mit dem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats in dem anerkannten Anbaugebiet ermittelten Durchschnittsertrag für jedes der entsprechenden Jahre.
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