Artikel 2 VO (EWG) 73/879

Der Wert der von einer Erzeugergemeinschaft vermarkteten Produktion berechnet sich für jede Sorte durch Multiplikation

der in Artikel 8 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Durchschnittsproduktion, die gemäß Artikel 3 ermittelt und in 100 kg netto ausgegedrückt wird, mit

dem in Artikel 8 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Durchschnittspreis, der gemäß Artikel 4 ermittelt und in 100 kg netto berechnet wird.

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