Artikel 1 VO (EWG) 73/879
Für die Berechnung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Beihilfen an die anerkannten Erzeugergemeinschaften — im folgenden „Erzeugergemeinschaften” genannt — werden berücksichtigt:
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die Erzeuger, die zum Zeitpunkt der Anerkennung Mitglied der Erzeugergemeinschaft sind und während des ganzen Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglied der Erzeugergemeinschaft waren;
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die Erzeuger, die sich der Erzeugergemeinschaft nach deren Anerkennung angeschlossen haben und während der letzten neun Monate des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglied der Erzeugergemeinschaft waren.
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