Präambel VO (EWG) 73/879

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die allgemeinen Bedingungen und Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfen der Mitgliedstaaten an die Erzeugergemeinschaften sowie die Einzelheiten der Erstattung dieser Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, sind festzulegen.

Damit die Beihilfen zur Gründung und zum Betrieb der Erzeugergemeinschaften unter gleichen Bedingungen gewährt und erstattet werden, ist im einzelnen festzulegen, wie der Wert der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaften vermarkteten Produktion und wie die Verwaltungskosten dieser Erzeugergemeinschaften zu berechnen sind. Diese Berechnung muß an Hand beweiskräftiger Buchungsunterlagen erfolgen. Es sind jedoch die in einigen Fällen bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung dieser Unterlagen zu berücksichtigen; in diesen Fällen sollte ersatzweise eine pauschale Methode angewandt werden. Das „Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird” , beträgt zwölf Monate. Für das erste Jahr beginnt dieser Zeitraum mit dem Tag der Anerkennung.

Es müssen die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe zur Sortenumstellung und zur Neugliederung der Pflanzungen im einzelnen festgelegt und die genannten Maßnahmen definiert werden. Zur Sicherung ihres Struktureffekts muß vorgesehen werden, daß diese Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Regeln für die Erzeugung durchgeführt werden und daß sie eine Mindestfläche betreffen. Es entspricht der Billigkeit, wenn der Zuschußbetrag auf die mit den verschiedenen Maßnahmen verbundenen tatsächlichen Kosten begrenzt ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

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