Artikel 11 VO (EWG) 75/1365
(1) Der Sachverständigenausschuß hat die Aufgabe, den anderen Organen der Stiftung auf allen Gebieten, für welche die Stiftung zuständig ist, auf Verlangen des Direktors oder aus eigener Initiative Gutachten abzugeben. Alle seine Gutachten, einschließlich des Gutachtens für den Direktor zur Aufstellung des Arbeitsprogramms nach Artikel 12, müssen gleichzeitig dem Direktor und dem Verwaltungsrat übermittelt werden.
(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Direktor einberufen. Er tritt mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens sieben seiner Mitglieder zusammen.
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