Artikel 12 VO (EWG) 75/1365
(1) Der Direktor stellt vor dem 1. Juli jedes Jahres auf der Grundlage der Leitlinien des Artikels 7 ein jährliches Arbeitsprogramm auf. Dieses Programm ist Bestandteil des Vierjahres-Turnusprogramms. Den in dem jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Projekten werden entsprechende Ausgabenvoranschläge beigefügt.
Bei der Aufstellung dieser Programme berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Zu diesem Zweck und zur Vermeidung einer Arbeitsüberschneidung teilen die Gemeinschaftsorgane und der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Stiftung ihren Bedarf und — soweit wie möglich — die Studien und die Arbeiten mit, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten durchgeführt werden.
(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Programme zur Genehmigung vor.
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