Artikel 12 VO (EWG) 75/1365

(1) Der Direktor stellt vor dem 1. Juli jedes Jahres auf der Grundlage der Leitlinien des Artikels 7 ein jährliches Arbeitsprogramm auf. Dieses Programm ist Bestandteil des Vierjahres-Turnusprogramms. Den in dem jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Projekten werden entsprechende Ausgabenvoranschläge beigefügt.

Bei der Aufstellung dieser Programme berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

Zu diesem Zweck und zur Vermeidung einer Arbeitsüberschneidung teilen die Gemeinschaftsorgane und der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Stiftung ihren Bedarf und — soweit wie möglich — die Studien und die Arbeiten mit, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten durchgeführt werden.

(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Programme zur Genehmigung vor.

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