Artikel 13 VO (EWG) 75/1365

(1) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit und die Perspektiven der Stiftung an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof.

(2) Die Stiftung übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

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