Artikel 14 VO (EWG) 75/1365

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Stiftung ausgewiesen, der auch einen Stellenplan umfasst; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

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