Artikel 14 VO (EWG) 75/1365
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Stiftung ausgewiesen, der auch einen Stellenplan umfasst; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.