Artikel 17 VO (EWG) 75/1365
(1) Das Personal der Stiftung, das nach dem 4. August 2005 eingestellt wird, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (BBSB) in der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 259/68(1). Es gilt Anhang XIII Abschnitt 2 des Statuts der Beamten.
(2) Alle von der Stiftung und ihren Mitarbeitern gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76(2) vor dem 4. August 2005 geschlossenen Arbeitsverträge gelten als nach Artikel 2 Buchstabe a BBSB geschlossen. Für diese Verträge gelten ab dem genannten Datum die Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitte 1, 3 und 4 des Statuts der Beamten mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 2.
Die Mitarbeiter haben das Recht, zu dem genannten Datum den Vertrag zu beenden, ohne die in Artikel 45 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 vorgesehene Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Für die Abfindungen bei Beendigung des Vertrags und der Arbeitslosenunterstützung gilt in diesem Fall die Beendigung des Vertrags als von der Stiftung vorgenommen.
(3) Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde bzw. der zu Vertragsabschlüssen berechtigten Behörde übertragenen Befugnisse aus.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die angemessenen Durchführungsbestimmungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).
Verordnung (EG, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.