Artikel 18 VO (EWG) 75/1365

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, der stellvertretende Direktor und das Personal der Stiftung sowie jede Person, die an der Tätigkeit der Stiftung teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.