Artikel 2 VO (EWG) 75/1365
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen durch eine Aktion zur Förderung und Verbreitung von Kenntnissen beizutragen, die geeignet sind, diese Entwicklung zu unterstützen.
(2) Im Hinblick darauf obliegt es der Stiftung, auf Grund praktischer Erfahrungen die Überlegungen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Lebensverhältnisse und der Arbeitsbedingungen zu entwickeln und zu vertiefen und Änderungsfaktoren festzustellen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt sie die Politik der Gemeinschaft in diesen Bereichen und unterrichtet die Organe der Gemeinschaft über die in Betracht kommenden Ziele und Ausrichtungen, indem sie ihnen insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse und technische Daten mitteilt.
(3) Im Bereich der Verbesserung der Lebensverhältnisse und der Arbeitsbedingungen befaßt sie sich insbesondere mit nachstehenden Fragen, wobei sie sich bemüht, eine Prioritätenordnung aufzustellen:
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Situation des Menschen in der Arbeitswelt,
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Arbeitsorganisation und insbesondere Arbeitsplatzgestaltung,
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Probleme, die für bestimmte Arbeitnehmergruppen spezifisch sind,
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langfristige Aspekte der Umweltverbesserung,
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räumliche und zeitliche Verteilung der menschlichen Tätigkeit.
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