Artikel 3 VO (EWG) 75/1365

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fördert die Stiftung den Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesen Bereichen und führt erforderlichenfalls ein Informations- und Dokumentationssystem ein. Sie kann insbesondere

a)
die Kommunikation zwischen Universitäten, Forschungsinstituten, Behörden und Organisationen des Wirtschafts- und Soziallebens erleichtern und konzentrierte Maßnahmen unterstützen,
b)
Arbeitsgruppen einsetzen,
c)
Studienverträge abschließen, sich an Studien beteiligen, die Ausführung von Mustervorhaben fördern und unterstützen und erforderlichenfalls selbst bestimmte Studien durchführen,
d)
Kurse, Kongresse und Seminare veranstalten.

(2) Die Stiftung arbeitet so eng wie möglich mit den spezialisierten Einrichtungen, Stiftungen und Instituten in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen.

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