Artikel 6 VO (EWG) 75/1365

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)
jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;
b)
jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;
c)
jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;
d)
drei Vertretern der Kommission.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen. Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei der Vorlage der Listen der Kandidaten um eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Stiftung auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei in Artikel 7 genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(7) Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8) Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 7 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(11) Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und Beschlüsse informiert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.