Artikel 7 VO (EWG) 75/1365

(1) Der Verwaltungsrat leitet die Stiftung, deren Leitlinien er festlegt. Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das Vierjahres-Turnusprogramm der Stiftung fest.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.

(3) Er beschließt über die Annahme von Vermächtnissen, Schenkungen oder Subventionen, die nicht von der Gemeinschaft stammen.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Stiftung notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 12 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.