Artikel 8 VO (EWG) 75/1365
(1) Der Direktor und der stellvertretende Direktor der Stiftung werden von der Kommission an Hand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Kandidatenliste ernannt.
(2) Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind auf Grund ihrer Befähigung ausgewählte Persönlichkeiten, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
(3) Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden für höchstens fünf Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist möglich.
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