Artikel 9 VO (EWG) 75/1365

(1) Der Direktor ist für das Management der Stiftung sowie die Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand angenommenen Beschlüsse und Programme zuständig. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung der Stiftung wahr.

(2) Der Direktor übt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befugnisse aus.

(3) Der Direktor bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats und des Vorstands vor. Der Direktor, der stellvertretende Direktor oder beide nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands teil.

(4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Leitung der Stiftung verantwortlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.