Artikel 2 VO (EWG) 75/2729
(1) Auf Gemische, die einerseits aus einer oder mehreren der in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erfaßten Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung Nr. 359/67/EWG erfaßten Erzeugnisse bestehen, ist derjenige Zollssatz anzuwenden, der auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollssatz anwendbar ist.
(2) Auf Gemische, die entweder aus Reis verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Zollssatz anzuwenden, der
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auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 v. H. des Gemisches ausmacht;
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auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmäßig mindestens 90 v. H. des Gemisches ausmacht.
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