Artikel 1 VO (EWG) 75/2729
(1) Auf Gemische aus zwei der in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erfaßten Getreidearten ist der Zollssatz anzuwenden, der
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auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 v. H. oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht;
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auf den Bestandteil mit dem höheren Zollssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 v. H. oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht.
(2) Auf Gemische aus mehr als zwei der in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erfaßten Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 v. H. des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Zollssätze anzuwenden, auch wenn dieser Zollssatz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.
Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 v. H. des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Zollssatz anzuwenden.
(3) Auf Gemische aus den in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erfaßten Getreidearten, die nicht nach den oben genannten Bestimmungen zu behandeln sind, ist der höchste der für die im Gemisch enthaltenen Getreidearten anwendbaren Zollssätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.
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