Präambel VO (EWG) 75/2729

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das ordnungsgemäße Funktionieren der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2) und die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/75(4), eingeführten Zollsregelung für die Einfuhr von Getreide, Reis und Bruchreis aus dritten Ländern erfordert, daß auf den Handel mit Gemischen aus Getreide, Reis und Bruchreis eine geeignete Regelung angewandt wird.

Der auf diese Gemische anzuwendende Zoll ergibt sich aus der zolltariflichen Einstufung dieser Gemische, die grundsätzlich gemäß den allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgt.

Bei Gemischen aus Getreide, Reis und Bruchreis kann die zolltarifliche Einstufung nach diesen Vorschriften zu Schwierigkeiten führen. Diese zolltarifliche Einstufung hat nämlich in bestimmten Fällen zur Folge, daß auf einzelne Gemische ein geringerZoll angewandt wird, obwohl sie einen erheblichen Prozentsatz an Erzeugnissen enthalten, für die ein hoherZoll gilt.

Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten sind besondere Bestimmungen über die Festsetzung desZolls auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 16. 10. 1975 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. Nr. 174 vom 31. 7. 1967, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 72 vom 20. 3. 1975, S. 18.

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