Artikel 3 VO (EWG) 75/2730

Wenn die Regelung für Glukose und Glukosesirup oder für Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 17023091, 17023099 und 17024090 sowie 17021900 der Kombinierten Nomenklatur aufgrund von Artikel 43 des Vertrages oder nach den in Durchführung des genannten Artikels festgelegten Verfahren geändert wird, werden diese Änderungen jeweils auch auf Glukose und Glukosesirup bzw. Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 17023051 und 17023059 sowie 17021100 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt, es sei denn, daß nach denselben Verfahren andere Maßnahmen getroffen werden, welche eine Harmonisierung der Regelung für diese Erzeugnisse mit der Regelung für die obengenannten Erzeugnisse erlauben.

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