Präambel VO (EWG) 75/2730
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Vermeidung technischer Schwierigkeiten bei der Anwendung des Zolltarifs ist in der Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1964 zur Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs(2) die Neugruppierung in der gleichen Tarifnummer von Glukose, Glukosesirup, Laktose und Laktosesirup einerseits und von chemisch reiner Glukose und Laktose andererseits vorgesehen worden.
Glukose und Laktose, die unter die Tarifstelle 17.02 B II bzw. 17.02 A II fallen, gehören jedoch zum Anhang II des Vertrages und unterliegen daher der Handelsregelung mit dritten Ländern, die im Rahmen der für sie geltenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen ist, während chemisch reine Glukose und Laktose nicht unter Anhang II des Vertrages fallen und der Zollregelung unterliegen, deren wirtschaftliche Auswirkung sehr verschieden sein kann.
Diese Situation bringt um so größere Schwierigkeiten mit sich, als die betreffenden Erzeugnisse - unabhängig von ihrem Reinheitsgrad - aus den gleichen Grunderzeugnissen hervorgegangen sind. Das Kriterium für eine zolltechnische Unterscheidung zwischen den chemisch reinen und den übrigen Erzeugnissen ist ein Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen; Erzeugnisse mit einem etwas höheren oder etwas niedrigeren Reinheitsgrad können der gleichen wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Die Anwendung verschiedener Regelungen führt also zu Wettbewerbsverzerrungen, die auf Grund der Substitutionsmöglichkeiten besonders spürbar sind.
Die einzig denkbare Lösung dieser Schwierigkeiten besteht darin, die Schlußfolgerungen aus der Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1964 zu ziehen, diese Erzeugnisse unabhängig von ihrem Reinheitsgrad der gleichen wirtschaftlichen Regelung zu unterwerfen, oder - soweit dies ausreichend erscheint - die für beide Gruppen von Erzeugnissen eingeführten Regelungen zu harmonisieren.
Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht in besonderen Bestimmungen vorgesehen. Daher ist es angezeigt, die notwendigen Maßnahmen auf Grund von Artikel 235 des Vertrages zu treffen. Die geeignetsten Maßnahmen bestehen darin, auf chemisch reine Glukose die für die übrige Glukose durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide(3) vorgesehene Regelung einerseits und auf chemisch reine Laktose die für die übrige Laktose durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 740/75(5), vorgesehene Regelung andererseits auszudehnen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 16. 10. 1975 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. Nr. 220 vom 31. 12. 1964, S. 3741/64.
- (3)
ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
- (5)
ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1975, S. 1.
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