Artikel 12 VO (EWG) 75/2759

(1) Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so kann für den Fall, daß diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 4 vorgesehene Maßnahme ergriffen werden.

(2) Ein spürbarer Anstieg der Preise im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn nach einer allgemeinen Bewertung der Preise in allen Gebieten der Gemeinschaft der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine, der auf den im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 aufgeführten repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellt wurde, über dem gegebenenfalls nach Maßgabe der zyklischen Preisentwicklung angepaßten Durchschnittswert der Preise liegt, der für die drei vorangegangenen jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufenden Wirtschaftsjahre ermittelt wurde; dieser Durchschnittswert wird um die Differenz zwischen dem genannten Durchschnittswert und dem für den betreffenden Zeitraum geltenden durchschnittlichen Grundpreis erhöht, wobei jede Änderung des Grundpreises gegenüber dem sich aus dem Durchschnittswert für den genannten Zeitraum ergebenden Preis berücksichtigt wird.

(3) Es kann davon ausgegangen werden, daß ein spürbarer Anstieg der Preise nach Absatz 1 andauern wird, wenn zwischen Angebot und Nachfrage bei Schweinefleisch ein Ungleichgewicht besteht, und dieses Ungleichgewicht voraussichtlich weiterbestehen wird, insbesondere

a)
aufgrund der konjunkturellen Entwicklung der Zahl der gedeckten Sauen und der Ferkelpreise,
b)
ausgehend von den gemäß der Richtlinie 93/23/EWG vom 1. Juni 1993 durchgeführten Untersuchungen und Schätzungen für die statistischen Erhebungen im Bereich der Schweineproduktion,
c)
aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise für geschlachtete Schweine.

(4) Sind die in den vorangehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen erfüllt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 24 beschlossen werden, die Einfuhrzölle ganz oder teilweise auszusetzen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach demselben Verfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.