Artikel 13 VO (EWG) 75/2759

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise, die für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmöglichste Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt insbesondere in regelmäßigen Zeitabständen, mit Ausnahme des Ausschreibungsverfahrens.

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden mindestens alle drei Monate festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als drei Monate beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden.

(4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

a)
der Lage und der Entwicklungsaussichten

hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Schweinefleischsektors und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Schweinefleischsektors auf dem Weltmarkt;

b)
des Anliegens, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen können;
c)
des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren;
d)
der Grenzen, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

Bei der Festsetzung der Erstattung wird überdies insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

Im übrigen wird bei der Berechnung der Erstattung folgendes berücksichtigt: bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen der Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft einerseits und den Preisen auf dem Weltmarkt andererseits sowie die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion eines Kilogramms Schweinefleisch erforderlich ist, wobei die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Koeffizienten für die Erzeugnisse, ausgenommen geschlachtete Schweine, berücksichtigt werden.

(5) Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung

a)
der auf den verschiedenen Handelsstufen in der Gemeinschaft geltenden Preise und
b)
der Ausfuhrpreise

festgesetzt.

Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

a)
der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,
b)
der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,
c)
der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,
d)
der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8) Nach dem Verfahren des Artikels 24 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet, und

bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 24 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(10) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

(11) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

(12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Bestimmungen für die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 beschlossen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.