Artikel 7 VO (EWG) 75/2759
(1) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung.
(2) Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.
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