Artikel 6 VO (EWG) 75/2759
(1) Der Absatz der von den Interventionsstellen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 aufgekauften Erzeugnisse erfolgt unter solchen Bedingungen, daß jede Marktstörung vermieden wird und daß allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Verkaufspreise, der Bedingungen für die Auslagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung der Erzeugnisse, die Gegenstand von Aufkäufen durch die Interventionsstellen waren, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.
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