Artikel 5 VO (EWG) 75/2759

(1) Der Kaufpreis für geschlachtete Schweine der Standardqualität darf nicht höher als 92 v.H. und nicht niedriger als 78 v.H. des Grundpreises sein.

(2) Die Kaufpreise für Erzeugnisse einer Standardqualität, ausgenommen geschlachtete Schweine, werden vom Kaufpreis für geschlachtete Schweine abgeleitet, und zwar entsprechend dem Verhältnis, das zwischen dem jeweiligen Marktwert dieser Erzeugnisse einerseits und dem Marktwert geschlachteter Schweine andererseits besteht.

(3) Die Kaufpreise für andere Erzeugnisse als Erzeugnisse der Standardqualität werden von den für die betreffenden Standardqualitäten geltenden Kaufpreisen abgeleitet, und zwar unter Berücksichtigung der gegenüber den Standardqualitäten bestehenden Qualitätsunterschiede. Diese Preise gelten für bestimmte Qualitäten.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 24 werden

a)
die Erzeugnisse bestimmt, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen sind, und, soweit es den Ankauf betrifft, die Qualitäten festgesetzt; außerdem können für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft Gewichtsklassen von der Anwendung der Interventionsmaßnahmen ausgeschlossen werden, sofern die betreffenden Klassen für die besonderen Merkmale der Schweinefleischerzeugung dieser Gebiete nicht repräsentativ sind;
b)
die Kaufpreise und die Höhe der Beihilfen für die private Lagerhaltung festgesetzt sind;
c)
die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bedingungen für den Ankauf und die Lagerung der Erzeugnisse erlassen, die Gegenstand der in Artikel 3 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen sind.
d)
wird der Koeffizient festgesetzt, der das in Absatz 2 genannte Verhältnis ausdrückt.

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