Artikel 4 VO (EWG) 75/2759
(1) Der Grundpreis für der Standardqualität entsprechendes Fleisch von Hausschweinen in ganzen oder halben Tierkörpern, nachstehend „geschlachtete Schweine” genannt, wird ab 1. Juli 2000 auf 1509,39 EUR/t festgesetzt.
Die Standardqualität wird nach Maßgabe des gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 festgestellten Gewichts und Muskelfleischanteils der Schweineschlachtkörper wie folgt definiert:
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Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis weniger als 120 kg: Klasse E,
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Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 bis 180 kg: Klasse R.
(2) Liegt der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine, der unter Zugrundelegung der in jedem einzelnen Mitgliedstaat auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, niedriger als 103 v.H. des Grundpreises und ist damit zu rechnen, daß er sich weiterhin auf dieser Höhe hält, so können Interventionsmaßnahmen beschlossen werden.
(3) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen treffen die Interventionsmaßnahmen unter den in den Artikeln 5 bis 7 festgelegten Bedingungen.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages wird
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der Grundpreis festgesetzt,
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die Standardqualität für geschlachtete Schweine bestimmt.
(5) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweinehälften fest.
(6) Nach dem Verfahren des Artikels 24
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werden die Interventionsmaßnahmen und deren Beendigung beschlossen,
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wird das Verzeichnis der repräsentativen Märkte festgelegt,
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werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
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