Artikel 3 VO (EWG) 75/2759

Folgende Interventionsmaßnahmen können ergriffen werden, um einen erheblichen Preisrückgang zu verhindern oder zu mildern:

Beihilfen für die private Lagerhaltung,

Aufkäufe durch die Interventionsstellen.

Beihilfen für die private Lagerhaltung können für Erzeugnisse gewährt werden, die nach den Regeln des Artikels 5 bestimmt werden.

Die von den Interventionsstellen getätigten Aufkäufe beziehen sich auf geschlachtete Schweine in ganzen oder halben Tierkörpern, frisch oder gekühlt (Unterposition 02031110), und können sich auf Bäuche, auch Bauchspeck, frisch oder gekühlt (Unterposition ex02031915), und auf Schweinespeck, frisch oder gekühlt (Unterposition ex02090011), beziehen.

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