Artikel 2 VO (EWG) 75/2759

Um ein eigenes Tätigwerden der beteiligten Berufsstände und -zweige zu fördern, das eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern kann, können für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse folgende gemeinschaftliche Maßnahmen ergriffen werden:

Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation ihrer Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,

Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität,

Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen,

Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

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