Präambel VO (EWG) 75/2759

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Schweinefleisch sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Diese verschiedenen Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es auf dem Schweinefleischsektor erforderlich, daß insbesondere Maßnahmen, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen, sowie daß Interventionsmaßnahmen getroffen werden können. Die Interventionsmaßnahmen können in Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen getroffen werden; es empfiehlt sich jedoch, auch Maßnahmen betreffend Beihilfen für die private Lagerhaltung vorzusehen, da diese die normale Vermarktung am wenigsten beeinträchtigen und dazu beitragen können, den Umfang der Aufkäufe durch die Interventionsstellen zu verringern. Zu diesem Zweck sind namentlich die Festsetzung eines Grundpreises für die Auslösung der Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen vorzusehen, unter denen die Intervention erfolgt.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Schweinefleisch in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren Außengrenzen. Neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungs- und Ausfuhrerstattungssystem gleichfalls zu einer Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes bei, indem sie insbesondere vermeidet, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft übertragen.

Zur Erreichung dieses Zieles genügt es grundsätzlich, daß auf die Einfuhren aus dritten Ländern Abschöpfungen erhoben werden, die der Auswirkung des Unterschieds zwischen den Futtergetreidepreisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auf die Futterkosten sowie der Notwendigkeit eines Schutzes der Veredelungswirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen.

Es muß vermieden werden, daß der Markt der Gemeinschaft durch Weltmarktangebote zu außergewöhnlich niedrigen Preisen gestört wird; es empfiehlt sich daher, Einschleusungspreise festzusetzen und die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, wenn die Angebotspreise frei Grenze unter diesen Preisen liegen. Das Einschleusungspreis-System kann jedoch bei Erzeugnissen, bei denen es schwierig ist, einen für alle Erzeugnisse einer einzigen Tarifstelle ausreichend repräsentativen Angebotspreis zu ermitteln, nicht funktionieren; es muß daher die Möglichkeit vorgesehen werden, den Zusatzbetrag abzuleiten.

Um den Umfang der Einfuhr kontrollieren zu können, ist vorzusehen, daß eine Regelung von Einfuhrlizenzen in Anspruch genommen werden kann, und zwar in Verbindung mit der Stellung einer Kaution, welche die Durchführung des Einfuhrgeschäfts garantiert.

Die Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung in Höhe des Unterschiedes zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren, bewirkt, daß die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Schweinefleischhandel sichergestellt wird. Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität der Erstattung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit für eine Vorausfestsetzung der Erstattungen für Schweinefleisch vorzusehen.

Ergänzend zu dem oben beschriebenen System ist, soweit die Marktlage es erfordert, die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise zu untersagen.

Dank der Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Abschöpfungen kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, nachdem die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Beschränkungen des freien Warenverkehrs infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen können auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hervorrufen. Zur Abhilfe hiergegen muß die Möglichkeit, marktstützende Sondermaßnahmen anzuwenden, vorgesehen werden.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt; daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, auf den Schweinefleischsektor angewandt werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Die Ausgaben, die die Mitgliedstatten infolge der Verpflichtungen getätigt haben, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung für sie ergeben, sind gemäß den Vorschriften der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2) geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/72(3), von der Gemeinschaft zu tragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 60 vom 13. 3. 1975, S. 42.

(2)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(3)

ABl. Nr. L 167 vom 25. 7. 1972, S. 5.

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