Artikel 1 VO (EWG) 75/2771
(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Eier findet auf folgende Erzeugnisse Anwendung:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
---|---|---|
(a) |
04070011 |
Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
04070019 | ||
04070030 | ||
(b) |
04081180 |
Andere Vogeleier, nicht in der Schale, und anderes Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
04081981 | ||
04081989 | ||
04089180 | ||
04089980 |
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a)
- „Eier in der Schale” : Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als Bruteier nach Buchstabe b);
- b)
- „Bruteier” : Bruteier von Hausgeflügel;
- c)
- „ganze Erzeugnisse” : Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar;
- d)
- „getrennte Erzeugnisse” : Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.
- e)
- „Vierteljahr” : ein Zeitraum von drei Monaten, beginnend am 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November.
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