Artikel 2 VO (EWG) 75/2771

(1) Um ein eigenes Tätigwerden der beteiligten Berufsstände und -zweige zu fördern, das eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern kann, mit Ausnahme der Initiativen betreffend den Abzug aus dem Markt, können für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse folgende gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden:

Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation ihrer Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung;

Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität,

Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen,

Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

(2) Für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden Vermarktungsnormen erlassen. Diese Normen können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen.

Die Normen, ihr Anwendungsbereich sowie die Grundregeln für ihre Anwendung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

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