Artikel 10 VO (EWG) 75/2782

(1) Monatlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich nach Eingang und Erfassung der in Artikel 9 bezeichneten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird.

Deutschland wird gestattet, die monatlichen Daten über die Brütereien auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erst vom 1. Januar 1991 an zu erheben und diese Daten für das Jahr 1991 bis spätestens 4 Monate nach dem Berichtsmonat zu übermitteln.

Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Sorte.

(2) Die Kommission stellt die Daten der Aufstellungen zusammen und wertet sie aus. Sie unterrichtet davon die Mitgliedstaaten.

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