Artikel 9 VO (EWG) 75/2782

(1) Monatlich übermittelt jede Brüterei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Sorte.

(2) Statistische Angaben über den Bestand an Zucht: und Vermehrungsgeflügel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Ansatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden.

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